Hartmann Betriebsberatung GmbH
Hartmann Betriebsberatung GmbH

Bildungsscheck

 

Stand: 04. Dezember 2015

 

Der Bildungsscheck NRW unterstützt seit 2006 das Weiterbildungsengagement und die Weiter-bildungsnachfrage insbesondere von „weiterbildungsfernen“ Beschäftigten (individueller Zu-gang) und „weiterbildungsfernen“ kleinen und mittleren Betrieben (betrieblicher Zugang). Um die weiterbildungsfernen Gruppen und Unternehmen zu erreichen, wird eine verstärkte Ausrich-tung auf weiterbildungsferne Beschäftigte vorgenommen.

 

Grundsatz

Grundsätzlich gilt, dass die Ausgabe von Bildungsschecks durch die Weiterbildungsberaterinnen und -berater auf Grundlage des von ihnen sorgfältig ermittelten Bedarfs zu erfolgen hat.

 

Wer kann einen Bildungsscheck erhalten?

Die Beratung erfolgt im Hinblick auf die berufliche Weiterbildung von Beschäftigten 1) in Unter-nehmen mit Arbeitsstätten in NRW (betrieblicher Zugang), von Beschäftigten mit Hauptwohn-sitz oder Arbeitsstätte in NRW sowie von Berufsrückkehrenden mit Hauptwohnsitz in NRW (individueller Zugang).

 

1. Beschäftigte (Individueller Zugang)

Der individuelle Zugang richtet sich an Beschäftigte1 aus kleinen und mittleren Betrieben des Privatrechts mit mindestens einem und weniger als 250 Beschäftigten (Ausnahme: Berufsrückkehrende) mit Bedarf an beruflicher Weiterbildung. Dazu zählen:

 

  • Zugewanderte bzw. Menschen mit Migrationshintergrund (selbst oder ein Elternteil aus dem Ausland zugewandert)
  • Berufsrückkehrende
  • Beschäftigte ohne Berufsabschluss
  • Un- oder Angelernte oder länger als vier Jahre nicht im Ausbildungsberuf tägig gewesene Beschäftigte (ausgenommen Akademiker / Hochschulabsolventen)
  • Ältere ab 50 Jahren
  • atypisch Beschäftigte:
  • befristet Beschäftigte
  • Zeitarbeitnehmer/innen
  • geringfügig Beschäftigte
  • Teilzeitbeschäftigte bis 20 Stunden/Woche

 

Ratsuchende müssen mindestens eines dieser Merkmale aufweisen, um grundsätzlich einen Bildungsscheck erhalten zu können.

 

Von dem Empfang des Bildungsschecks ausgenommen sind Beschäftigte, die Leistungen nach dem SGB III erhalten (sogenannte ALG I-Empfänger bzw. -Empfängerinnen).

 

Das zu versteuernde Jahreseinkommen darf höchstens 30.000,- € bzw. 60.000,- € bei gemeinsamer Veranlagung betragen.

 

Die Ausgabe einer Bildungsprämie des Bundes hat Vorrang, wenn das zu versteuernde Einkommen 20.000,- € bzw. 40.000,- € bei gemeinsamer Veranlagung nicht überschreitet.

 

1) Als Beschäftigte im Sinne der Bildungsscheckförderung gelten:

  1. Lohn- und Gehaltsempfänger bzw. -Empfängerinnen,
  2. für das Unternehmen tätige Personen, die in einem Unterordnungsverhältnis zu diesem stehen und nach nationalem Recht Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen gleichgestellt sind,
  3. geringfügig Beschäftigte,
  4. Beschäftigte in Mutterschaftsurlaub oder Elternzeit.

 

 

2. Unternehmen (Betrieblicher Zugang)

Beratung nur für Unternehmen des Privatrechts mit mindestens einem und weniger als 250 sozialversicherungspflichtig Beschäftigten 2)

(Stichtag: Tag der Beratung).

 

Ausgeschlossen im Sinne der Bildungsscheckförderung sind Unternehmen

  • des öffentlichen Dienstes von Bund und Ländern, sowie juristische Personen des Privatrechts, an denen Bund oder Länder zu mehr als 50 % beteiligt sind,
  • bei sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts: a) Gebietskörperschaften (z. B. Gemeinden und Kreise), b) Verbandskörperschaften (z. B. Landschaftsverbände), c).Personalkörperschaften (z. B. Ärztekammern, Rechtsanwaltskammern, Universitäten), d) Realkörperschaften (z. B. IHK, Handwerkskammern),
  • als Anstalten des öffentlichen Rechts (z. B. Sparkassen, öffentlich-rechtliche Rund-funkanstalten) und
  • als Stiftungen des öffentlichen Rechts (z. B. Filmstiftung NRW).

 

Nicht als Unternehmen des öffentlichen Dienstes im Sinne der Bildungsscheckförderung gelten Kirchen, die gemäß Art. 140 GG i. V. m. 137 Weimarer Reichsverfassung Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, z. B. alle große christliche Religionsgemeinschaften.

 

Das Arbeitnehmerbrutto darf höchstens 39.000,- € im Jahr bzw. 3.250,- € im Monat betragen.

 

 

2)   Bei der Berechnung der Beschäftigtenzahl eines Unternehmens sind folgende Beschäftigtengruppen zu berücksichtigen: a) Lohn- und Gehaltsempfängerinnen bzw. -empfänger; b).für das Unternehmen tätige Personen, die in einem Unterordnungsverhältnis zu diesem stehen und nach nationalem Recht Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen gleichgestellt sind; c) mitarbeitende Eigentümer bzw. Eigentümerinnen; d) Teilhaber bzw. Teilhaberinnen, die eine regelmäßige Tätigkeit in dem Unternehmen ausüben und finanzielle Vorteile aus dem Unternehmen ziehen.

      Teilzeitstellen und Stellen, die unterhalb der betrieblichen Normalarbeitszeit liegen, werden zu Vollzeitstellen aufsummiert (Vollzeitstellenäquivalente, z. B. zwei Halbtagsstellen entsprechen einer vollen Stelle).  

 

3. Träger im Beschäftigtentransfer

Bei Trägern im Beschäftigtentransfer werden neben den Daten des Trägers auch die Daten des „abgebenden Unternehmens“ erfasst, dessen Beschäftigtenzahl zum Zeitpunkt der Entlassung kleiner als 250 gewesen sein muss. Auch hier gelten die obigen Bedingungen.

 

Wer erhält keinen Bildungsscheck?

  • Selbstständige,
  • Beschäftigte und Honorarkräfte der Weiterbildungsberatungsstelle, soweit diese die Beratung selbst durchführen,
  • Beschäftigte, die neben einem Einkommen aus einer geringfügigen oder gering bezahlten beruflichen Tätigkeit Leistungen nach dem SGB III erhalten (sog. ALG I-Empfängerinnen und -Empfänger),
  • Beschäftigte im öffentlichen Dienst.

 

Was ist zu prüfen?

Zur Vermeidung von Missbrauchsfällen klären die Bildungsberatungsstellen die Identität der beratenen Person durch die Vorlage eines entsprechenden amtlichen Dokumentes (z. B. Per-sonalausweis, Reisepass); diese Regelung gilt sowohl für den individuellen als auch für den betrieblichen Zugang. Im betrieblichen Zugang muss die bevollmächtige Person (Mit-)Inhaber oder Beschäftigter des Unternehmens sein.

  • Im individuellen Zugang wird das Einkommen anhand des Einkommenssteuerbescheides des Vorjahres oder aktueller Gehaltsabrechnungen im Hinblick auf die Einkommensgrenzen der Bildungsprämie (20.000,- € bzw. 40.000,- €) und der Einkommensgrenzen beim Bildungs-scheck (30.000,- € bzw. 60.000,- €) geprüft.
  • Im betrieblichen Zugang muss die jeweilige Betriebsnummer des Betriebes mit in das Proto-koll aufgenommen werden. Das Unternehmen erklärt im Beratungsprotokoll, Bildungs-schecks nur für Beschäftigte einzusetzen, deren Arbeitnehmerbrutto im vorangegangenen Kalenderjahr einschließlich Sonderzahlungen nicht mehr als 39.000,- EUR bzw. 3.250,- € im Monat betragen hat. Wenn zum vorangegangenen Kalenderjahr keine Angaben gemacht werden können, kann ersatzweise das durchschnittliche monatliche Arbeitnehmerbrutto des laufenden Kalenderjahres zugrunde gelegt werden.
  • Die Beratungsstellen kontrollieren bei jeder zehnten Beratung im betrieblichen Zugang die Vertretungsberechtigung des Unternehmens und dokumentieren dies.

 

Was ist bei der Beratung zum Bildungsscheck sonst noch zu beachten?

  • Die oben genannten Personen können im Zeitraum von zwei Kalenderjahren einen Bildungsscheck pro Zugang erhalten 3).
  • Unternehmen können im Zeitraum von zwei Kalenderjahren bis zu zehn Bildungsschecks für ihre Beschäftigten erhalten 4)
  • Berufsrückkehrende können ausschließlich über den individuellen Zugang im Zeitraum von zwei Kalenderjahren einen Bildungsscheck erhalten.
  • Im Nachgang zu der betrieblichen Beratung werden dem Unternehmen bzw. einem im Unternehmen beschäftigten Bevollmächtigten 5) in ausreichender Anzahl die Formulare mit der datenschutzrechtlichen Erklärung ausgehändigt. In dem Formular erfassen die für die Förderung durch den Bildungsscheck in Frage kommenden Beschäftigten die erforderlichen Daten und bestätigen die Angaben mit ihrer Unterschrift. Die Daten werden von der Beratungsstelle ins Onlinesystem eingepflegt, um gültige Bildungsschecks ausstellen zu können.
  • Der Kurs darf bei Ausgabe eines Bildungsschecks noch nicht begonnen haben.
  • Zusätzlich zum Bildungsscheck ist das Merkblatt „Informationen für Weiterbildungsanbieter“ auszuhändigen mit dem Hinweis, dieses zusammen mit dem Bildungsscheck bei dem ausgewählten Weiterbildungsanbieter einzureichen.
  • Das Unternehmen ist darauf hinzuweisen, dass
  • der nicht durch die Förderung des Landes gedeckte Anteil der Weiterbildungskosten von ihm zu übernehmen ist,
  • pro Beschäftigtem im Zeitraum von zwei Kalenderjahren nur ein Bildungsschecks ge-nutzt werden darf.

 

3)    Gezählt werden alle Bildungsschecks, die seit Januar 2015 ausgegeben wurden.

4)    Gezählt werden alle Bildungsschecks, die seit Januar 2015 ausgegeben wurden.

5)    Es darf sich nicht um einen beauftragten Betriebsexternen handeln (z. B. Berater, Weiterbildungsanbieter).  

 

Was geht vor, Prämiengutschein oder Bildungsscheck?

Ist sowohl eine Förderung durch den Prämiengutschein als auch durch den Bildungsscheck möglich, so ist der Prämiengutschein vorrangig auszuschöpfen.

 

Welche Weiterbildungsangebote dienen nicht der beruflichen Weiterbildung im Sinne des Bildungsschecks?

  • Trainings, die dem Verkauf spezifischer Produkte dienen oder exklusiv durch den Hersteller durchgeführt werden (Produkt- und Herstellerschulungen),
  • individuell für den Betrieb angepasste Fortbildungen, die nicht zu Festpreisen am Markt angeboten werden und die der Allgemeinheit nicht öffentlich zugänglich sind,
  • Kurse zur beruflichen Weiterbildung, deren Kosten aufgrund gesetzlicher Regelungen oder untergesetzlicher Normen vom Arbeitgeber zu übernehmen sind (z. B. beim Sicherheitsingenieur) oder dem Erwerb bzw. dem Erhalt von Fahrerlaubnissen dienen,
  • Kurse, die Beschäftigte bei ihrem Beschäftigungsunternehmen belegen,
  • Angebote, die der individuellen Gesundheitsprävention, der Erholung, der Unterhaltung, der privaten Haushaltsführung, der sportlichen oder künstlerischen Betätigung dienen,
  • Weiterbildungen für Beschäftigte, die dem Grunde nach einen Anspruch auf staatliche Förderung dieser Weiterbildungsmaßnahmen haben, wie z. B. nach dem Aufstiegsfortbildungs-förderungsgesetz (AFBG),
  • Weiterbildungen, deren Kosten (Teilnahme-/Prüfungskosten) teilnehmerbezogen durch die öffentliche Hand kofinanziert werden,
  • Weiterbildungen für Beschäftigte, die nach § 79 SGB III bereits gefördert werden,
  • Weiterbildungen, die von Bundes -oder Landesbehörden durchgeführt werden,
  • Weiterbildungen in Form von Einzelunterricht,
  • Weiterbildungsveranstaltungen mit einem Umfang von bis zu sechs Unterrichtsstunden,
  • Informationsveranstaltungen, Fachtagungen, Kongresse, Messen, Vortragsreihen,
  • Kurse, bei denen der Ort der Maßnahmedurchführung nicht in der EU liegt.

 

Was ist beim Ausfüllen des Beratungsprotokolls besonders zu beachten?

  • Auf dem Bildungsscheck sind – neben der Bezeichnung des Weiterbildungsthemas – in der Regel mindestens drei geeignete Weiterbildungsanbieter zu benennen. Eine Unterschreitung dieser Mindestzahl bedarf der schriftlichen Begründung im Beratungsprotokoll.
  • Bei der Auswahl der Weiterbildungsanbieter sind die „Leitlinien zur Beurteilung von Weiterbildungsanbietern“ zu beachten.

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