Hartmann Betriebsberatung GmbH
Hartmann Betriebsberatung GmbH

Förderung unternehmerischen Know-hows (Unternehmensberatungen ab 2016)

Neue Beratungsrichtlinien ab 2016

Mit Beginn des Jahres wird die bundesweite Beratungsförderung für kleine und mittlere Unternehmen – zu denen auch Angehörige der freien Berufe zählen – neu ausgerichtet.

 

Das neue Förderprogramm mit dem Namen „Förderung unternehmerischen Know-hows" fasst die bisherigen Programme „Förderung unternehmerischen Know-hows durch Unternehmensberatung", „Gründercoaching Deutschland", „Turn-Around-Beratung" und „Runder Tisch" zusammen. Zuständig für die Umsetzung des Programms ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

 

Das Förderprogramm richtet sich an Unternehmen, die bereits gegründet sind. Beratungen vor einer Gründung können nicht mit diesem Programm bezuschusst werden. Die Bundesländer bieten jedoch Zuschüsse zu den Beratungskosten und/oder eine kostenfreie Gründungsberatung für die Vorgründungsphase an. Mehr Informationen zu den Länderprogrammen unter http://www.existenzgruender.de/DE/Service/Beratung-Adressen/Vor-der-Gruendung/inhalt.html

 

Wer wird gefördert?

Die neue „Förderung unternehmerischen Know-hows" richtet sich an kleine und mittlere Unternehmen. Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Antragsstellung nich nicht länger als ein Jahr bestehen, müssen ein Informationsgespräch bei einem regionalen Ansprechpartner führen.

Die Unternehmen müssen ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben und der EU-Mittelstandsdefinition für kleine und mittlere Unternehmen entsprechen.

Als Gründungsdatum zählt bei gewerblich Tätigen der Tag der Gewerbeanmeldung bzw. des Handelsregisterauszugs, bei Freiberuflern die Anmeldung beim Finanzamt.

 

Nicht antragsberechtigt sind unabhängig vom Beratungsbedarf:

  • Unternehmen sowie Angehörige der Freien Berufe, die in der Unternehmens-, Wirtschaftsberatung, Wirtschafts- oder Buchprüfung oder Steuerberatung bzw. als Rechtsanwalt, Notar, Insolvenzverwalter oder in ähnliche Weise beratend oder schulend tätig sind oder tätig werden wollen.
  • Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die die Voraussetzungen für die Eröffnung eines solchen Verfahrens erfüllen.
  • Unternehmen, die in einem Beteiligungsverhältnis zu Religionsgemeinschaften, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder zu deren Eigenbetriebe stehen.
  • Gemeinnützige Unternehmen und gemeinnützige Vereine sowie Stiftungen.

Zu beachten ist des Weiteren, dass Beratungen von Unternehmen, z.B. Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärerzeugung, der Fischerei und Aquakultur oder zu Inhalten, die gemäß Artikel 1 Absatz der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 ausgeschlossen sind, nicht gefördert werden können.

 

Was wird gefördert?

Die Beratung für Jungunternehmen und Bestandsunternehmen kann im Rahmen der folgenden Beratungsschwerpunkte gefördert werden:

 

Allgemeine Beratungen

  • zu allen wirtschaftlichen, finanziellen, personellen und organisatorischen Fragen der Unternehmensführung.

Spezielle Beratungen

Um strukturellen Ungleichheiten zu begegnen, können zusätzlich zu den Themen einer allgemeinen Beratung weitere Beratungsleistungen gefördert werden. Hierzu gehören Beratungen von Unternehmen, die

  • von Frauen oder
  • von Migrantinnen oder Migranten oder
  • von Unternehmern/innen mit anerkannter Behinderung geführt werden und/oder
  • zur besseren betrieblichen Integration von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern mit Migrationshintergrund
  • zur Arbeitsgestaltung für Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter mit Behinderung
  • zur Fachkräftegewinnung und -sicherung
  • zur Gleichstellung und besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf
  • zur alternsgerechten Gestaltung der Arbeit
  • zur Nachhaltigkeit und zum Umweltschutz beitragen.

Die Unternehmen dürfen nicht mehr als fünf Tage in Anspruch nehmen. Die Beratungstage müssen nicht aufeinanderfolgen. Die Berichterstellung sowie die Reisezeiten können außerhalb dieses Zeitrahmens liegen.


Jedes förderberechtigte Unternehmen kann zwei in sich abgeschlossene Beratungen pro Jahr gefördert bekommen. Ausschlaggeben ist hierbei der Zeitpunkt der Antragstellung. Innerhalb der Geltungsdauer der Förderrichtlinie (bis 31. Dezember 2026) kann jedes förderberechtigte Unternehmen maximal fünf Beratungen gefördert bekommen. Die jeweilige Fördermaßnahme muss als Einzelberatung durchgeführt werden, Seminare oder Workshops werden nicht berücksichtigt. Die Beratungsleistung muss vom Berater in einem schriftlichen Beratungsbericht dokumentiert werden.

 

Nicht gefördert werden Beratungen,

  • die ganz oder teilweise mit anderen öffentlichen Zuschüssen einschließlich Mitteln der Strukturfonds und des ESF finanziert werden
  • die Vermittlungstätigkeiten beinhalten und/oder deren Zweck auf den Erwerb von bestimmten Waren oder Dienstleistungen gerichtet ist, die von den Beraterinnen oder Beratern selbst vertrieben werden
  • die überwiegend Rechts- und Versicherungsfragen sowie steuerberatende Tätigkeiten, wie z.B. die Ausarbeitung von Verträgen, die Aufstellung von Jahresabschlüssen oder Buchführungsarbeiten zum Inhalt haben
  • die überwiegend gutachterliche Stellungnahmen zum Inhalt haben
  • die den Verkauf/Vertrieb von Gütern oder Dienstleistungen, insbesondere individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) sowie sonstige Umsatz steigernde Maßnahmen einschließlich des entsprechenden Marketings von Ärztinnen oder Ärzten, Zahnärztinnen oder Zahnärzten, Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten, Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zum Inhalt haben
  • die ethisch-moralisch nicht vertretbare oder gegen Recht und Ordnung verstoßende Inhalte zum Gegenstand haben.

 

Wer darf beraten?

Selbständige Beraterinnen und Berater bzw. Beratungsunternehmen, die ihren überwiegenden Umsatz (> 50 %) aus ihrer Beratungstätigkeit erzielen. Sie müssen darüber hinaus über die erforderlichen Fähigkeiten verfügen und einen Qualitätsnachweis erbringen, der die Planung, Durchführung, Überprüfung und Umsetzung der Arbeits- und Organisationsabläufe aufzeigt. Die Beraterin oder der Berater muss eine richtlinienkonforme Durchführung der Beratung gewährleisten.

Zum Nachweis seiner Beratereigenschaft muss das Beratungsunternehmen eine Beratererklärung, einen Lebenslauf sowie einen Qualitätsnachweis (QM-Nachweis) hochladen. Die Nachweise müssen spätestens zu dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem das BAFA über die Bewilligung des Zuschusses entscheidet, also nach Vorlage der Verwendungsnachweise.

 

Wie hoch ist der Beratungszuschuss?

Die Höhe des Zuschusses orientiert sich an den maximal förderfähigen Beratungskosten (Bemessungsgrundlage) sowie dem Standort des Unternehmens.

 

Fördersätze:
80 % neue Bundesländer (mit Regionen Lüneburg und Trier, ohne Land Berlin und Region Leipzig), demnach maximal 2.800 Euro.

50 % alte Bundesländer (mit Land Berlin und Region Leipzig, ohne Regionen Lüneburg und Trier), demnach maximal 1.750 Euro.

 

Wo und wie wird der Antrag gestellt?

Die Antragstellung erfolgt online über die Antragsplattform des BAFA. Antragsteller und Zuwendungsempfänger ist das Unternehmen. Eine der eingeschalteten Leitstellen prüft den Antrag vor und informiert den Antragstellenden über das Ergebnis. Erst nach Erhalt dieses Informationsschreibens darf mit der Beratung begonnen und ein Beratungsvertrag unterschrieben werden. Eine rückwirkende Förderung ist ausgeschlossen.

Unternehmen die noch nicht länger als en Jahr bestehen, müssen vor der Antragstellung ein kostenloses Informationsgespräch mit einem regionalen Ansprechpartner ihrer Wahl führen. Zwischen Gespräch und Antragstellung dürfen nicht mehr als drei Monate liegen.

Eine Liste der Regionalpartner ist über die Leitstellen erhältlich.

Bestandsunternehmen können, müssen aber nicht ein solches Gespräch führen.

Spätestens sechs Monate nach Erhalt des Informationsschreibens muss der Leitstelle der Verwendungsnachweis ebenfalls online über die Antragsplattform des BAFA eingereicht werden. Zum Verwendungsnachweis gehören folgende Unterlagen:

  • ein ausgefülltes und vom Antragstellenden und Berater unterschriebenes Verwendungsnachweisformular
  • ein vom Antragstellenden ausgefülltes und unterschriebenes Formular zur De-minimis- und zur EU-KMU-Erklärung,
  • eine vom Antragssteller unterschriebene Erklärung zur Kenntnisnahme des Merkblatts zur Achtung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,
  • das Bestätigungsschreiben des regionalen Ansprechpartners über die Führung des Informationsgesprächs (nur bei Jungunternehmen),
  • ein Beratungsbericht des Beraters,
  • Steuernummer
  • einem vom Antragssteller ausgefüllten Fragebogen zu bereichsübergreifende Grundsätze des ESF-Plus
  • die Rechnung des Beratungsunternehmens und
  • der Kontoauszug des Antragstellers über die Zahlung des Honorars bzw. des Eigenanteils.

Das Verwendungsnachweisformular, das Formular zur De-minimis- und zur EU-KMU-Erklärung sowie die Erklärung der Grundrechte werden auf der Plattform zur Verfügung gestellt. Diese müssen zusammen mit den weiteren oben genannten Nachweisen hochgeladen werden.

Der Antragstellende muss im Rahmen des Förderverfahrens mindestens die Zahlung seines Eigenanteils nachweisen. Der Eigenanteil ist die Differenz zwischen den förderfähigen Beratungskosten und dem zu erwartenden Förderzuschuss.

Die Leitstelle prüft vorab die vorgelegten Unterlagen und leitet diese an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zur Entscheidung weiter. Die Bewilligung und Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach abschließender Prüfung durch das BAFA. Der Zuschuss wird als De-minimis-Beihilfe gewährt.

 

Ansprechpartner

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Referat 413
Frankfurter Straße 29 - 35
65760 Eschborn

Telefon: 06196 908-1570
Telefax: 06196 908-1800 

 

Quelle: http://www.bafa.de/bafa/de/wirtschaftsfoerderung/foerderung_unternehmerischen_know_hows/index.html

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